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Altersvorsorge
Warum Sie eine Rürup Rente brauchen
Die gesetzliche Rentenversicherung wird künftig nur eine Grundsicherung bieten. Schon jetzt bestehen große Versorgungslücken, die geschlossen werden sollten. Besonders für Selbstständige ist die Rürup Rente oft die einzige Möglichkeit, steuerlich begünstigt eine Altersvorsorge aufzubauen.denn Unternehmer und Freiberufler sind nicht rentenversicherungspflichtig und erwerben während Ihres Berufslebens oft keine Ansprüche auf eine gesetzliche Rente. Die Rürup Rente ist unpfändbar und wird in der Ansparphase bei Insolvenz oder Hartz IV nicht angerechnet. Die Beitragszahlungen können flexibel an die Einkommenssituation angepasst werden. Der Versicherte erhält eine lebenslang garantierte Rente. Zusatzbausteine wie Hinterbliebenenschutz oder Berufsunfähigkeit können in die Rürup Rente eingeschlossen werden.
Vorteile auf einen Blick
Hohe Steuerersparnis in der Ansparphase
Flexibler Sparvertrag
Lebenslange garantierte Rente
Hartz IV sicher
Ansparphase
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen genauso wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Allerdings werden bei Arbeitnehmern sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen. Bei Einführung der Basisrente im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbetrag 60 % der entrichteten Beiträge. Seitdem steigt der Prozentsatz jährlich in 2 %-Schritten an (§10 EStG) und erreicht letztlich 2025 100 % des aufgebrachten Beitrags. 2013 ist der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbetrag auf 76 % aus 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete) begrenzt.
Ansparphase: absetzbare Sonderausgaben (Beispiel: jährlicher Beitrag von 4.200 €) Steuerjahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 … ab 2025
Anteil 60 % 62 % 64 % 66 % 68 % 70 % 72 % 74 % 76 % 78 % … 100 %
Betrag 2.520 € 2.604 € 2.688 € 2.772 € 2.856 € 2.940 € 3.024 € 3.108 € 3.192 € … 4.200 €
Rentenphase
Die steuerliche Behandlung in der Rentenphase der Rürup-Rente entspricht ebenfalls der der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip, jeder Jahrgang bildet eine Kohorte). Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert (§22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG).
Auszahlungsphase: steuerpflichtiger Teil im Erstjahr des Rentenbezugs sowie maßgeblicher Prozentsatz zur Berechnung des auf Dauer festgelegten steuerfreier Rentenanteils berechnet von Jahresbetrag des Folgejahres Rentenbeginn 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 … 2018 2019 2020 2021 2022 … 2038 2039 ab 2040
Besteuerungsanteil 50 % 52 % 54 % 56 % 58 % 60 % 62 % 64 % 66 % … 76 % 78 % 80 % 81 % 82 % … 98 % 99 % 100 %